Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Greenlemon GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand 01/2023)

 

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen (Solar-Anlagen) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen Greenlemon GmbH, Wiener Straße 129/1/2, 2345 Brunn am Gebirge, FN 541301 g (im Folgenden kurz „Greenlemon“ genannt), und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags.
    2. Greenlemon erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
    3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen, es sei denn, in der jeweiligen
      Klausel dieser AGB wird explizit auf eine solche Differenzierung verwiesen.
      Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Greenlemon ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  2. Montageleistung
    1. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage sind geeignete statische Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner von Greenlemon sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
    2. Greenlemon teilt dem Vertragspartner alle zugänglichen Informationen mit, die für die Berechnung der statischen Eignung erforderlich sind, und sich auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Vertragspartners oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Vertragspartner dies unter Benennung der zusätzlichen Information in schriftlicher Form vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffung obliegt dem Vertragspartner. Kann Greenlemon zusätzliche Informationen aus Gründen, die von Greenlemon nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Vertragspartner das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
    3. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Eignung des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von Greenlemon zu erbringenden Leistungen.
    4. Greenlemon ist berechtigt, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrags notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
  3. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Sämtliche Verkaufsunterlagen, Kostenvoranschläge, Angebote, welche dem Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluss übermittelt werden, sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    2. Die Bestellung der Leistungen durch den Vertragspartner stellt ein bindendes Angebot dar, welches Greenlemon innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch Greenlemon sind freibleibend.
    3. Für den Inhalt der vereinbarten Leistungen ist die Auftragsbestätigung von Greenlemon maßgeblich. Dem Vertragspartner zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern damit keine Funktionseinschränkung für den Vertragspartner verbunden ist und die Leistungsparameter der Anlage insgesamt nicht reduziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung technische Änderungen an den Komponenten der Anlagen vorgenommen wurden oder Einzelteile nicht lieferbar sind.
    4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen ausdrücklichen Vereinbarung umfasst der Vertrag keinerlei Beratungsleistungen, sondern lediglich die Lieferung von Komponenten und Waren sowie die Installation von Anlagen. Greenlemon schuldet insbesondere nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Der Vertragspartner hat vor der Installation selbst prüfen zu lassen, ob die Anlage allenfalls in die Rechte von Nachbarn eingreift, etwa aufgrund von durch die Anlage hervorgerufene Lichtimmissionen, ob die Anlage bei Nachbarn Blendungen im Sinne der Richtlinie OVE R11-3 verursachen kann oder ob sonstige Genehmigungen erforderlich sind.
    5. Folgende Leistungen sind, sofern nicht explizit anders vereinbart, von unseren Verträgen nicht umfasst: Erweiterungen des Blitzschutzes, Lieferung und Montag von Schneefängen, Lieferung und Montage von Dachsicherungs-Systemen, Prüfung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen.
    6. Erforderliche Bewilligungen, Finanzierungszuschüsse und Förderungen (z.B. die OeMAG-Förderung) Dritter sowie Meldungen an Behörden oder die Beantragung und die Einholung von Bewilligungen bei Behörden sind vom Vertragspartner auf seine Kosten zu veranlassen, es sei denn diese Leistungen wurden durch Greenlemon im jeweiligen Vertrag explizit zugesagt.
    7. Allfällige durch den jeweiligen Netzbetreiber im Rahmen der Inbetriebnahme vorgeschriebene Umbauten oder Ergänzungen (z.B. neuer Stromzähler) sind nicht Teil des Angebots und Vertrags von Greenlemon.
    8. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Branchenübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot von Greenlemon maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
    2. Sämtliche Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. (Allfällige behördliche Gebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen.)
      – 50% des (Gesamt-)Preises sind als Anzahlung nach Erhalt der Anzahlungsrechnung sofort ohne Abzug fällig.
      – 50% des (Gesamt-)Preises sind nach Fertigstellung der Anlage binnen 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung ohne Abzug fällig.
    3. Greenlemon hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    4. Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen von 5% zur Anwendung.
    5. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich
      oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht der Greenlemon GmbH das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. Greenlemon ist berechtigt Mahnspesen (und Rechtsanwaltskosten) im Fall des Zahlungsverzugs gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
    6. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie alle sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind im Preis nicht enthalten und vom Vertragspartner selbst zu tragen.
    7. Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Greenlemon mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  5. Lieferungen und Leistungen
    1. Greenlemon ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen teilweise oder vollständig durch Dritte ausführen zu lassen.
    2. Der Beginn des von Greenlemon angegebenen Leistungszeitraums setzt die Abklärung notwendiger technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von Greenlemon setzt weiters die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 1062 ABGB) bleibt vorbehalten.
    3. Der genannte Leistungszeitraum ist nur dann rechtlich bindend, wenn dieser von Greenlemon ausdrücklich als „verbindlicher Leistungszeitraum“ bezeichnet und bestätigt wurde.
    4. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Vertragspartner gestattet Greenlemon und den von Greenlemon beauftragten Dritten den uneingeschränkten Zugang zum jeweiligen Gebäude/Grundstück, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Zudem hat der Vertragspartner eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst und entsprechende Absicherung der Baustelle aufgestellt werden kann. Sämtliche Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Erbringung der Leistung aufgrund von Montagebehinderungen beeinträchtigt wird. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Vertragspartner zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken, Gefahrenstellen oder Umweltgefährdungen ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist Greenlemon berechtigt, das Projekt zu unterbrechen oder abzubrechen. Sofern möglich und vom Vertragspartner gewünscht, erstellt Greenlemon in solchen Fällen ein Ergänzungs-Angebot zur Behebung solcher Probleme. Nimmt der Vertragspartner ein solches Angebot nicht an, oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung), oder durch ein eigens beauftragtes Fachunternehmen ab, behält sich Greenlemon vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Greenlemon ist dazu berechtigt, dem Vertragspartner etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
    5. Während der Installationsphase können durch Greenlemon nach eigenem Ermessen notwendige und angemessene Änderungen der Ausführung der Anlage (z.B. aufgrund vorher nicht bekannter örtlicher Gegebenheiten) vorgenommen werden.
    6. Für folgende Schäden ist die Haftung durch Greenlemon jedenfalls ausgeschlossen:
      Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler; Schäden an Verschleißteilen nach der, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lebensdauer; Schäden nach behelfsmäßigen Instandsetzungen; Schäden an zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk nach Stemmarbeiten; Schäden durch Stemmarbeiten an, im Mauerwerk verlegten Leitungen deren Verlauf nicht ohne weiteres erkennbar ist.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Greenlemon behält sich das Eigentum an den Komponenten der Anlagen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Greenlemon nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware bzw. Anlage zurück zu fordern. Im Falle der Zurücknahme der Komponenten durch Greenlemon liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Greenlemon ist, nach Rücknahme der Komponenten, zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Bei Pfändungen oder sonstigen Rechtseingriffen Dritter hat der Vertragspartner Greenlemon unverzüglich schriftlich unter Angabe von Adresse/Name des Dritten zu benachrichtigen, damit Greenlemon ein entsprechendes Eigentumsrecht geltend machen kann. Der Vertragspartner haftet für die Folgen einer Pfändung oder sonstiger Rechtseingriffe Dritter, soweit der Schaden nicht vom Dritten ausgeglichen wird.
  7. Gewährleistung
    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
  8. Haftung
    1. Greenlemon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
    2. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist jegliche Schadenersatzhaftung durch Greenlemon auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    3. Allfällige Haftungen durch Greenlemon verjähren jedenfalls nach 6 Monaten ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Vertragspartner.
    4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    5. Greenlemon unterstützt Kunden bei der Beantragung diverser Förderungen (durch die Republik Österreich und/oder österreichische Bundesländer). Greenlemon übernimmt keine Haftung für die Gewährung solcher Förderungen.
    6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
      auf die Rechtsnatur des Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, die Haftung für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn. Vor allem hat der Vertragspartner eventuelle Schäden an seinem Gebäude, die durch die Installation und die nachfolgende Nutzung einer Anlage entstehen können, etwa durch Verringerung der Belastungs- und Tragfestigkeit (z.B. Schneelast, etc.), selbst zu tragen, eine diesbezügliche Haftung durch Greenlemon ist jedenfalls ausgeschlossen.
    7. Soweit die Haftung durch Greenlemon ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Greenlemon.
    8. Greenlemon haftet jedenfalls nicht für Schäden, die dadurch auftreten, dass der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter ihm obliegende Vorarbeiten für die Installation der von uns gelieferten und/oder montierten Anlagen mangelhaft vorgenommen hat.
    9. Greenlemon ist nicht selbst Hersteller der Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten der Anlagen. Soweit in den Verträgen von Greenlemon auf Angaben der Hersteller verwiesen wird (vor allem in Bezug auf Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch Greenlemon verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch Greenlemon abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller. Garantieansprüche sind direkt beim Hersteller geltend zu machen.
    10. Soweit durch Greenlemon finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (insgesamt nachfolgend „PV-Kalkulationen“ genannt) angeboten oder erstellt werden, gelten folgende Bestimmungen: PV-Kalkulationen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn, Greenlemon hat mit dem Vertragspartner ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Greenlemon haftet nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV-Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.
    11. Ist der Vertragspartner Verbraucher, verjähren die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners innerhalb der gesetzlichen Fristen. Anderenfalls betragen die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sechs Monate ab Vertragserfüllung. Die Einschränkungen der Gewährleistungs- und Schadenersatzfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz.
    12. Greenlemon haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
    13. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Vertragsstrafe/Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners aus dem jeweiligen Titel sind ausgeschlossen.
  9. Überlassene Unterlagen
    1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Greenlemon Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Greenlemon erteilt dazu dem Vertragspartner die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
    2. Sofern Greenlemon Leistungen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners erbringt, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat Greenlemon von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.
    3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung durch Greenlemon weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. (Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind Greenlemon unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.)
  10. Datenschutz/Werbung:
    1. Der Vertragspartner erklärt seine Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial von Greenlemon per, Post oder E-Mail.
    2. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.
    3. Der Vertragspartner stimmt zu, dass Greenlemon Fotos und Videos der montierten Anlagen und der jeweiligen Gebäude zu Werbezwecken im Internet und auf Drucksorten verwenden darf.
  11. Abschließende Bestimmungen
    1. Gerichtsstand ist jedenfalls der Sitz von Greenlemon (Brunn am Gebirge, Österreich) – auch falls der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Republik Österreich verlegt. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
    3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
    4. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich als nicht durchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.